Adolph Friedrich Minder, nachher Ehrb.Oberalten, im vorstehenden Artikeln genannte Erben auf daselbst gedachte Weise gegenwärtig, haben zufolge eines Decrets Eines hochpreislichen Obergerichts de dato 28. Februar 1820, verlassen an Adolph Fridrich Minder junior gegenwärtig ,das noch übrige Erbe des Verstorbenen,in einem Wohnhause,belegen auf dem Stubbenhuk, am Orde des Brauerknechtsgrabens, zwischen ….., sodaß nunmehr dieses Erbe, in einem Wohnhause bestehend, Adolph Fridrich Minder junior eigenthümlich zugehört.
Act.p. Quas.—Vide ult.resign.p.VMar. 1838, pag. 110